Informationen zur Abgabe von Meldungen von Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Lesen Sie bitte die nachstehenden Erklärungen und weiterführenden Informationen vor Abgabe einer Meldung zu einem Verstoß.

Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld oder im Nachgang einer beruflichen Tätigkeit bei ZENK erlangt haben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei ZENK oder bei einer anderen Stelle handeln, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

Bitte übermitteln Sie keine Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder besondere verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge betreffen, Verschlusssachen sowie solche Informationen, die dem richterlichen Beratungsgeheimnis oder der ärztlichen oder anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterfallen. Diesbezügliche Meldungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Beispiele für Informationen, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, finden Sie unter dem anliegenden Link.

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz aus anwaltlicher Sicht.
(Mitteilungsblatt der RAK München, 12/2022)

Weitere Hinweise:

Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht. Wir bearbeiten aber auch anonym eingehende Meldungen.

Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis unserer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben, können Sie sich im Fall einer Offenlegung auch nicht darauf berufen, dass keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.

Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Benennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).

Soweit Ihnen solche Beweismittel als elektronische Datei zur Verfügung stehen, haben Sie die Möglichkeit, diese bei Abgabe Ihrer Meldung hochzuladen.

Als persönliche Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen Frau Weihrich (vertrauliche Telefonnummer 040 22664-271) oder Frau Vogel (vertrauliche Telefonnummer 030 247574-71) zur Verfügung.